Streik in NRW: Diese Rechte besitzen ÖPNV-Fahrgäste

In NRW wird am Dienstag und Mittwoch erneut zu Streiks im Nahverkehr aufgerufen. Welche Rechte Fahrtgäste haben und wie sie an ihr Ziel gelangen, erfahrt ihr hier.
Warnstreik bei der Rheinbahn in Düsseldorf
Sichtbar gute Laune bei den Streik-Mitgliedern in Düsseldorf. Foto: Federico Gambarini/dpa
Warnstreik bei der Rheinbahn in Düsseldorf
Sichtbar gute Laune bei den Streik-Mitgliedern in Düsseldorf. Foto: Federico Gambarini/dpa

Die Gewerkschaft Verdi ruft im Rahmen ihrer Tarifverhandlungen in vielen Städten in NRW zum Streik im öffentlichen Nahverkehr auf. Gestreikt wird am Dienstag, 5. März, und Mittwoch, 6. März.

Busse und Bahnen werden an den Streiktagen nicht wie gewohnt fahren. Darüber hinaus wird laut den streikenden Verkehrsbetrieben und der Verbraucherzentrale NRW die Mobilitätsgarantie nicht greifen. Wie kommen Fahrgäste nun dennoch an ihr Ziel und welche Rechte haben sie?

Streik in NRW: Diese Alternativen gibt es

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt Pendlern, die auf Bahnen und Busse des öffentlichen Nahverkehrs angewiesen sind, sich vor Fahrtantritt auf den Seiten der jeweiligen Verkehrsunternehmens zu informieren, ob dort gestreikt wird.

Nicht von den Streiks in NRW betroffen sind die Züge der Deutschen Bahn und anderer privater Verkehrsunternehmen wie Abellio, National Express, Eurobahn, Westfalenbahn und NordWestBahn. S-Bahnen und Regionalzüge können an Protesttagen daher durchaus als Alternative genutzt werden.

>>Streik in NRW: Weitere Ausfälle im Nahverkehr bis März angekündigt<<

Darüber hinaus können Fahrgäste auf alternative Beförderungsmittel wie Taxis oder Fahrgemeinschaften zurückgreifen. In größeren Orten gibt es zudem Carsharing-Angebote oder Mietfahrräder.

Fahrgastrechte NRW: Keine Mobilitätsgarantie für Pendler

Fahrgäste sollten beachten, dass sie an den Protesttagen keinen Anspruch auf die Mobilitätsgarantie in NRW haben. Bei dieser handelt es sich lediglich um eine freiwillige Leistung der Verkehrsunternehmen, die bei einem Streik in der Regel ausgesetzt wird. Auch die Pünktlichkeitsgarantie einiger Verkehrsunternehmen entfällt.

Wer zahlt ein Taxi bei Streik?

Wer an Streiktagen mit dem Taxi an sein Ziel kommen möchte, sollte vorsichtig sein. Da weder die Mobilitätsgarantie NRW noch andere Garantien gelten, müssen Pendler Fahrten meist aus eigener Tasche bezahlen. Eine Erstattung könne jedoch möglicherweise aus Kulanz erfolgen, heißt es von der Verbraucherzentrale NRW.

Was ist, wenn ich wegen des Streiks nicht zur Arbeit komme?

Die Verbraucherzentrale NRW betont, dass Anfahrtswege zur Arbeit in der eigenen Verantwortung liegen. Konkret heißt das, dass sich Berufspendler bei Streiks selbstständig darum kümmern müssen, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Wer seine Stelle nicht pünktlich erreicht, muss die versäumte Arbeitszeit nachholen oder für diese Zeit Urlaub oder Ausgleich zu nehmen. Wer kann, solle zudem von zu Hause arbeiten.

Informationen zu den Fahrgastrechten gibt es auch bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr. Unter der Telefonnummer 0211/3809-380 erreichen Betroffene montags bis donnerstags von 10 bis 12 Uhr Fachleute, die weitere Fragen beantworten können.

Was passiert, wenn mein Kind nicht zur Schule kommt?

Grundsätzlich müssen Schülerinnen und Schüler auch an Streiktagen zum Unterricht erscheinen. In NRW gilt die Schulpflicht, welche besagt, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche am Unterricht teilnehmen müssen. Bei Minderjährigen (unter 18) haben Eltern dies sicherzustellen. Auf eine Anfrage von „24RHEIN“ an das NRW-Schulministerium hieß es außerdem: „Ein Fernbleiben vom Unterricht gilt grundsätzlich nur bei Krankheit oder nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen als entschuldigt. Ein im Vorfeld angekündigter Streik des ÖPNV kann in diesem Sinne regelmäßig nicht als unvorhersehbarer Grund gelten.“

Schulen können im Einzelfall jedoch selbst entscheiden, wie sie mit Streiks im ÖPNV umgehen. Es kann daher durchaus sein, dass die Schulen aus Kulanz und bei frühzeitiger Ankündigung ein Auge zudrücken und den Streiktag als „entschuldigtes“ Fehlen durchgehen lassen. Allerdings nur, wenn eine Anreise ohne Bus und Bahn wirklich nicht möglich ist.

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