Silvester 2023 in Köln: Wo und wann absolutes Böllerverbot gilt

Silvester 2023/24 setzt die Stadt Köln erstmals auf ein großflächiges Böllerverbot in der Innenstadt. Was erlaubt ist und was nicht, erfahrt ihr hier.
Foto: Christophe Gateau/dpa
Foto: Christophe Gateau/dpa

Zum Jahreswechsel 2023/24 wird es in Köln erstmals einen großflächigen Bereich in der linksrheinischen Innenstadt geben, in dem nicht geböllert werden darf. Das müsst ihr jetzt wissen!

Wann gilt das Böllerverbot 2023 in Köln?

Das Böllerverbot in Köln gilt vom 31. Dezember, 18 Uhr, bis 1. Januar, 5 Uhr.

Welches Feuerwerk ist in Köln 2023 verboten?

Im kompletten Innenstadtgebiet ist „das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung“ verboten. Dazu zählen beispielsweise Silvesterknaller oder Böller.

Wo ist das Feuerwerkzünden in Köln 2023 verboten?

  • Böllerverbotszone zwischen Rhein und Ringen (einschließlich): Hier dürfen keine Silvesterknaller und Böller der Kategorie F2 abgefeuert werden.
  • Feuerwerksfreie Zone und Mitnahmeverbot rund um den Kölner Dom: Hier sind neben Böllern auch Wunderkerzen, Raketen oder anderes Feuerwerk komplett verboten.
  • Stadtweit darf in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen kein Feuerwerk (aller Art) abgebrannt werden.

Die Stadt kündigte bereits Kontrollen in der Silvesternacht an. Besucher müssen „an den Zugängen mit Wartezeiten rechnen“, heißt es. Mit der großflächigen Böllerverbotszone setzt die Stadt Köln einen Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen, Vergabe und Internationales um.

So hatte die Stadt Köln übrigens auf die Ausschreitungen am 11.11. reagiert. 

Welches Feuerwerk ist erlaubt?

Feuerwerksraketen und anderes Feuerwerk, bei dem es vor allem um die Sichtbarkeit geht, sind von der Verordnung nicht betroffen.

Saftige Strafen bei Nichtbefolgung der Regelungen

Wer trotz des Verbotes Böller abfeuert, muss mit einer Geldbuße von bis zu 200 Euro rechnen. Das Sprengstoffgesetz ermöglicht sogar eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.

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