Minijob-Grenze erhöht sich am 1. Oktober auf 520 Euro

Um bestimmte Teile der Bevölkerung zu entlasten, hat die Bundesregierung beschlossen, am 1. Oktober 2022 die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro zu erhöhen.

Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung ist auf den Weg gebracht. Das beinhaltet unter anderem, dass die Minijobgrenze von 450 auf 520 Euro steigt.

Minijob: Wann wird der Minijob auf 520 Euro erhöht?

Die Erhöhung soll ab dem 1. Oktober 2022 greifen. Dann wird der Satz von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

Minijob: Wie hoch ist die Verdienstgrenze ab dem 1. Oktober 2022?

Im Gegensatz zu früheren Anhebungen wird es nun auch eine Anhebung der Verdienstgrenze geben. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall, weshalb Minijobber immer weniger Stunden arbeiten konnten, um nicht sozialversicherungspflichtig zu werden.

Ab dem 1. Oktober wird die Grenze aber auf 520 Euro angehoben, weshalb Minijobber wieder knapp über 43 Stunden im Monat arbeiten dürfen. Ausgenommen davon ist die Rentenversicherung, wenn keine Beitragsbefreiung erwünscht ist. Mit der künftig eingesetzten dynamischen Anhebung soll auch die Verdienstgrenze immer wieder mitsteigen, sobald es einen neuen Mindestlohn gibt.

Minijob: Wie viel darf ich dann noch arbeiten?

Die neue Minijob-Grenze soll sich dann ab dem 1. Oktober 2022 an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. So steht es auch im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung bestehend aus SPD, FDP und Grüne. Das bedeutet im Monat eine Stundenzahl von 43,33 Stunden bei Auszahlung des Mindestlohns. Wird mehr bezahlt, reduzieren sich die möglichen Arbeitsstunden natürlich.

Minijob: So funktioniert die Übergangsregelung bis Dezember 2023

Beschäftigte, die bislang schon mehr als 450 Euro bis 520 Euro verdient haben, würden mit der Änderung ihren Versicherungsstatus verlieren, teilt die Minijob-Zentrale mit. Damit das nicht passiert, greift bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung, die Betroffenen Bestandsschutz gewährt.

So blieben jene Beschäftigte grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Auf eigenen Wunsch könnten sie sich zwar von der Versicherungspflicht befreien lassen – gegebenenfalls auch nur von einzelnen Versicherungszweigen. Damit entfielen aber auch die Ansprüche auf Leistungen, teilt die Minijob-Zentrale weiter mit.

Wer sich befreien lassen möchte, sollte sich darum vorab zu den Vor- und Nachteilen beraten lassen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist die Krankenkasse, für die Arbeitslosenversicherung die Agentur für Arbeit zuständig. Der Antrag auf Befreiung wird dann aber beim Arbeitgeber gestellt. Wer den Antrag bis zum 2. Januar 2023 stellt, erwirkt eine rückwirkende Befreiung ab dem 1. Oktober 2022.

Mit der Anhebung der Minijobgrenze steigt auch die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung. Für Beschäftigte, die ab Oktober aufgrund der Erhöhung die Voraussetzung für eine Familienversicherung erfüllen, ende die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – und damit auch in der Pflegeversicherung – automatisch, so die Minijob-Zentrale. Betroffene seien dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich versichert.

In der Rentenversicherung sei keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Auf Antrag könnten sich Beschäftigte von dieser Pflicht befreien lassen. Doch hier sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Schritt ebenfalls gut überlegen – wer sich befreien lässt, für den zahlt auch der Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge mehr ein.

Minijob: Darf ein Minijobber auch mehr als 520 Euro verdienen?

Die Jahresverdienstgrenze liegt bei 6240 Euro. Wird diese nicht überschritten, kann in einzelnen Monaten auch mehr als die 520 veranschlagten Euro verdient werden. Im Durchschnitt müssen es im Monat aber höchstens 520 Euro sein. Nur dann liegt auch ein Minijob vor.

Minijob: Darf die Jahresverdienstgrenze überschritten werden?

Es gibt Ausnahmen, die das möglich machen. Es bedarf dafür aber ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten, wie es so schön formuliert wird. „Gelegentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es in einem Zeitjahr nicht öfter als zwei Kalendermonate vorkommen darf. „Unvorhersehbar“ wird mit einem erhöhten Arbeitseinsatz, z.B. bei einer Krankheitsvertretung, definiert.

Doch auch hier gibt es eine Neuerung: Euer Verdienst darf in diesen Monaten nicht mehr als das Doppelte der Verdienstgrenze betragen. Das heißt, ihr dürft keinesfalls mehr als 1040 Euro verdienen.

dpa