Diese Nachricht schmeckt Schülern, Lehrern und Eltern in NRW gleich doppelt

Schüler, Eltern und Lehrer können sich freuen: Der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas in Nordrhein-Westfalen bleibt auch in Zukunft von der Umsatzsteuer befreit. Eine Ausnahme gibt es allerdings.
Das erste Stück des Kuchen wird auf einen Teller gelegt. Foto: Hannes P. Albert/dpa
Das erste Stück des Kuchen wird auf einen Teller gelegt. Foto: Hannes P. Albert/dpa

Die gute Nachricht für alle, die gerne Kuchen essen und dabei auch noch Gutes tun wollen: Der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas in Nordrhein-Westfalen bleibt auch in Zukunft von der Umsatzsteuer befreit. Das hat NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) am Donnerstag mitgeteilt.

Keine Kuchensteuer an Schulen und Kitas in NRW

Die Entscheidung ist eine Reaktion auf die ab 2025 in Kraft tretenden neuen EU-weiten Vorgaben zur Umsatzsteuer. Diese sehen vor, dass auch die öffentliche Hand, also der Staat, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. In Nordrhein-Westfalen hätte dies dazu geführt, dass auch der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas besteuert werden müsste.

Optendrenk sieht dies als ungerecht. „Solche schönen Traditionen dürfen nicht durch überbordende Bürokratie kaputt gemacht werden“, sagte er. Daher habe die Landesregierung Lösungen entwickelt, die den Kuchenverkauf auch weiterhin von der Umsatzsteuer befreien.

Konkret gilt die Befreiung für den Kuchenverkauf durch wechselnde Schülergruppen, Klassen oder Eltern. Die Leistung muss nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden können, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Die Kuchenanbieter können sich etwa auf Aushängen, Plakaten, Handzetteln oder im Internet zu erkennen geben.

Das wird sich 2024 für Düsseldorfer ändern – die wichtigsten Punkte im Überblick.

Umsatzsteuer bei Kuchenverkauf bleibt in diesem Ausfall

Ausnahmen gelten nur für regelmäßige Verkäufe, etwa wöchentlicher Kuchenverkauf oder Waffelverkauf, um die Abiballkasse aufzubessern. In diesen Fällen muss Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr mehr als 22.000 Euro betragen haben oder im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen. Solche Summen dürften mit Kuchen kaum erreicht werden.

Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten und andere Bildungseinrichtungen.

Das ändert sich 2024: Mindestlohn, Bürgergeld, Cannabis – das müsst ihr jetzt wissen.

dpa