Kuriose Schlappe vor Gericht: Erzbistum Köln darf diesen weltberühmten Begriff nicht schützen lassen

Die "Hohe Domkirche zu Köln" wollte sich prominente Namensrechte sichern lassen. Der Bundesgerichtshof wies dies ab.
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Der Kölner Dom im Winter. Foto: Shutterstock.com / Diego Grandi
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Der Kölner Dom im Winter. Foto: Shutterstock.com / Diego Grandi

Der Kölner Dom ist nicht nur ein Wahrzeichen der Metropole am Rhein, sondern weit darüber hinaus bekann. Nicht umsonst wurde der Dom, der bereits 1248 erbaut wurde, 1996 von der Unesco als Weltkulturerbe ausgezeichnet. Doch wem gehört der Kölner Dom überhaupt?

Dieser Frage ging der Bundesgerichtshof (BGH) nun nach, nachdem sich die katholische „Hohe Domkirche zu Köln“ die Namensrechte „Kölner Dom“ sichern wollte. Bereits 2018 reichte der Verband die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, um verschiedene Produkte, wie etwa Kleidung, Schmuck und andere Souvenirs, mit dem Namen zu verkaufen.

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Dem aber schob der BGH nun einen Riegel vor. Der Gerichtshof bestätigte die Urteile, die bereits zuvor ergangen waren. Zwar ist das Domkapitel der Eigentümer, den Begriff aber könne sich niemand sichern, wie unter anderem die „Bild“ berichtet.

Name ist mit Bauwerk, nicht mit Hersteller verbunden

Die Begründung, die am Freitag veröffentlicht wurde, erklärt, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ nicht eindeutig mit einem speziellen Hersteller in Verbindung gebracht werden könne. Schließlich gebe es noch viele weitere Anbieter, die Souvenirs des berühmten Bauwerks verkaufen. Daher sei der Name kein Herkunftsnachweis, sondern lediglich eine Themenangabe.

Das bedeutet im Detail, dass die Menschen den Kölner Dom keinesfalls mit dem Erzbistum Köln oder gar dem Kölner Domkapitel verknüpfen. Stattdessen steht der Name eben vor allem für das weltbekannte Bauwerk an sich. Entsprechend würden fachfremde Souvenirs, wie etwa Turnbeutel, nicht mit dem Hersteller eines Produkts, sondern mit dem Bauwerk selbst verknüpft.

Tatsächlich wollte das Domkapitel unter anderem so ausgefallene Produkte wie Schlafmasken, Krawattennadeln oder auch Morgenmäntel mit dem Namen „Kölner Dom“ versehen und sich markenrechtlich schützen lassen. Mit dem Urteil des BGH bleibt aber alles, wie es ist. So dürfen auch andere Hersteller als die „Hohe Domkirche zu Köln“ ihre Produkte weiterhin mit dem Namen „Kölner Dom“ vertreiben.

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