Wofür gilt der von Juristen so genannte „Sichtbarkeitsgrundsatz“?

Für den normalen Bürger ein Begriff, von dem die meisten noch nie gehört haben, für Juristen aber immer wieder wichtig – der Sichtbarkeitsgrundsatz ist essentiell, wenn es um Verkehrsunfälle geht.
Autobahn Hinweisschild
Foto: Friso Gentsch/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
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Ein wegweisendes Gerichtsurteil gegen schlecht sichtbare Halteverbots-Schilder hat der Autoverein ADAC gelobt. Die Behörden müssten kurzzeitig geltende Schilder sorgfältig und gut sichtbar aufstellen, andernfalls seien die Autofahrer nicht für Verstöße verantwortlich zu machen, sagte der ADAC-Verkehrsjurist Markus Schäpe am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur. Bei den Verkehrsschildern gilt nämlich der so genannte „Sichtbarkeitsgrundsatz“.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am Mittwoch entschieden, ein parkender Autofahrer müsse nicht aktiv nach Verbotsschildern suchen, wenn er dafür keinen Anlass habe. Würden übergangsweise geltende Schilder zu niedrig und parallel zur Fahrtrichtung aufgestellt und seien leicht zu übersehen, sei der Autofahrer entlastet.

In der Urteilsbegründung hieß es, Schilder, die ein Parkverbot für einen bestimmten Zeitraum kennzeichneten, müssten so aufgestellt sein, „dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann“, dass es ein Verbot gibt. „Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.“

Mit der Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf. Bei dem Fall ging es um die Klage eines Mannes, dessen Auto im Jahr 2010 im Berliner Stadtteil Steglitz abgeschleppt wurde.

Der Fahrer hatte sein Auto in einer Straße abgestellt, in der Halteverbotsschilder wegen eines geplanten Straßenfestes standen. Er sollte 125 Euro Gebühren zahlen. Der Autofahrer argumentierte in seiner Klage, die Schilder seien „nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen“. Daher sei das Halteverbot nicht wirksam bekanntgemacht worden. Das sah nun das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf den so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz genauso.

Der ADAC-Jurist Schäpe betonte, Anordnungen deutlich zu machen, gehe nun zu Lasten der Behörde. Die Polizei solle vor einem Abschleppen die Verkehrszeichen mit Fotos dokumentieren, um Zweifelsfälle später klären zu können.

dpa