Was ist laut StVO in geschlossenen Ortschaften „verboten, wenn andere dadurch belästigt werden“?

Laut § 30 StVO ist unnützes Hin-und Herfahren in geschlossenen Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
StVO
Foto: k.A. (Pixabay)/CODUKA GmbH/obs
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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt die Regeln für alle Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Deutschland fest. Und die sind mitunter kurios.

In Paragraph 30, Abschnitt 1, steht beispielsweise: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.“

Was unter „unnützes Hin- und Herfahren“ zu verstehen ist und ab wann „andere dadurch belästigt werden“, darauf wird nicht näher eingegangen.

dpa