Deutschlandticket Sozial startet heute in NRW – so günstig ist es

Mit dem Deutschlandticket Sozial erhalten Millionen Geringverdiener in NRW die Möglichkeit, ein vergünstigtes Deutschlandticket zu kaufen. Allerdings starten die Verkehrsverbünde nicht zeitgleich.
49-Euro-Deutschlandticket
Eine Regionalbahn der Deutschen Bahn fährt aus dem Hauptbahnhof aus. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa
Eine Regionalbahn der Deutschen Bahn fährt aus dem Hauptbahnhof aus. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa

Ab diesem Freitag, dem 1. Dezember 2023, können Geringverdiener in den ersten Regionen von Nordrhein-Westfalen eine vergünstigte Variante des Deutschlandtickets für bundesweite Fahrten im Nah- und Regionalverkehr nutzen.

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Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und auch ein Teil der Verkehrsbetriebe im Verkehrsverbund Westfalentarif hatten den Start des neuen Deutschlandtickets Sozial zum 1. Dezember angekündigt. Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS), der Aachener Verkehrsverbund (AVV) sowie ein Teil der Verkehrsbetriebe im Verkehrsverbund Westfalentarif starten zum 1. Januar 2024 mit dem Deutschlandticket Sozial. Es ist mit 39 statt 49 Euro im Monat noch günstiger als die Standardvariante. Für den Ticketerwerb ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

Landesweit haben etwa drei Millionen Menschen Anspruch aufs Sozialticket

Nach Einschätzung des NRW-Verkehrsministeriums haben landesweit etwa drei Millionen Menschen Anspruch auf das neue Deutschlandticket Sozial. Sowohl das Ministerium als auch die Verkehrsverbünde erwarten aber keinen Zuwachs in einem solchen Umfang. Es dürfte neben neuen Deutschlandticket-Nutzern auch etliche Wechsel von Kunden hin zur neuen günstigeren Variante geben.

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Wie der VRR erklärt, ist der Berechtigungsnachweis oder ein Bescheid für den Erwerb eines Deutschlandticket Sozial in der Behörde vor Ort zu erhalten. Nur Kunden mit einer Berechtigungslegitimation aus einer VRR-Kommune könnten das preislich reduzierte Ticket im VRR erwerben. Wie der VRR im Internet auflistet, sind zum Bezug des neuen Tickets Empfänger von Arbeitslosengeld II, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz berechtigt.

dpa