Kinder wollen nicht immer auf ihre Eltern hören – vor allem wenn es um Mithilfe im Haushalt geht. Dabei schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch diese Mithilfe sogar vor.
In Paragraph 1619 BGB (Dienstleistungen in Haus und Geschäft) steht nämlich: „Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.“