Karneval in NRW: Diese Regeln gelten für Verkleidungen im Büro

Die fünfte Jahreszeit läuft, eine Verkleidung darf da selbstverständlich nicht fehlen. Einige Jecken wollen auch im Büro nicht auf ihr Kostüm verzichten. Doch was ist erlaubt und worauf ist zu achten? Wir klären auf.
Karneval in Düsseldorf 11.11.
Foto: Tonight.de / J. Sammer
Foto: Tonight.de / J. Sammer

An Karneval wird nicht nur auf den Straßen und in Kneipen gefeiert. Auch in vielen Büros herrscht ausgelassene Stimmung. Doch darf man überhaupt kostümiert zur Arbeit erscheinen? Gibt es Verkleidungen, die verboten sind? Auf diese und weitere Fragen haben wir die Antworten.

Karneval in NRW: Diese Regeln gelten beim Kostümen am Arbeitsplatz

Die gute Nachricht zuerst: Da Arbeitnehmer in Deutschland generell an ihrem Arbeitsplatz tragen dürfen, was sie wollen, können sie an den Karnevalstagen durchaus verkleidet im Büro erscheinen.

In bestimmten Berufen gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn der Arbeitnehmer eine verbindliche Kleiderordnung vorschreibt, muss diese auch an Karneval eingehalten werden. Das kann unter anderem in Banken, Krankenhäuser, Unternehmen mit viel Kundenkontakt oder Orten, an denen eine Schutzkleidung getragen werden muss, der Fall sein.

Darf der Chef das Verkleiden anordnen?

Unter Umständen kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass Arbeitnehmer im Karnevalskostüm zur Arbeit erscheinen. Das hängt allerdings von der konkreten Situation ab. Wenn die Verkleidungen beispielsweise Teil einer Marketingkampagne sind, müssen Arbeitnehmer eine Verkleidung während der Arbeitszeit tragen. Dies muss jedoch durch eine entsprechende Verordnung begründet werden.

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Außerdem wichtig: Veranstaltet der Arbeitgeber während der Arbeitszeit eine Karnevalsfeier und ein Angestellter möchte nicht mitfeiern, muss er während dieser Zeit regulär arbeiten.

Welche Verkleidungen sind an Karneval verboten?

Generell empfiehlt es sich, mit dem Chef und den Kollegen vorher abzusprechen, wie aufwendig oder wie dezent das Kostüm sein soll.

Wer vorhat, sich als Polizist oder Soldat zu verkleiden, sollte bei der Kostümwahl genau hinschauen. Denn diese Art Verkleidung darf nicht zu echt aussehen. Außenstehende Personen müssen zu jeder Zeit erkennen, dass es sich bei der Uniform lediglich um eine Kostümierung handelt. Wer hingegen eine echte Dienstuniform trägt und dabei erwischt wird, dem drohen eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr.

Aber auch mit den beliebten Kostümierungen Ritter oder Pirat könnte es problematisch werden  — zumindest wenn Karnevalisten vorhaben, eine Waffe zu tragen. Zwar sind grundsätzlich Attrappen von Waffen und Schwertern erlaubt, jedoch dürfen diese nicht zu echt aussehen. Sollte das dennoch der Fall sein, handelt es sich um sogenannte Anscheinswaffen, die nach §42a des Waffengesetzes nicht mitgeführt werden dürfen. Wird gegen diese Regelung verstoßen, kann diese Ordnungswidrigkeit laut Bußgeldkatalog ein Strafgeld von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.

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Eines sollte eigentlich klar sein: verfassungswidrige Verkleidungen stellen eine Straftat dar. Darunter fallen Kostümierungen als Dschihadist oder Kostüme mit nationalsozialistischem Hintergrund. Absolut verboten sind Hitler-Kostüme oder Verkleidungen mit Nazi-Symboliken wie Hakenkreuze oder entsprechenden Abkürzungen. Laut Bußgeldkatalog drohen bei Verstoß hohe Geldstrafen oder eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren Haft.

Weitere Infos zu den Kostüm-Regelungen gibt es hier.