Das BGB besteht aus fünf Büchern: „Allgemeiner Teil“, „Recht der Schuldverhältnisse“, „Sachenrecht“, „Familienrecht“ und …?

Das Bürgerliche Gesetzbuch besteht aus fünf Büchern. "Allgemeiner Teil", "Recht der Schuldverhältnisse", "Sachenrecht", "Familienrecht" zählen beim BGB dazu, "Verkehrsrecht", "Grundrecht", "Faustrecht" aber nicht. Stattdessen ist das fünfte Buch das "Erbrecht".
Foto: Uli Deck/dpa
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Erben können auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit dieser Verzicht wirksam ist, muss er vor Eintritt des Erbfalles in der Regel notariell beurkundet werden. Der Verzicht kann aber auch nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden. Dazu wird oft ein sogenannter Erlassvertrag geschlossen. Wichtig zu beachten: Ein solcher kann formfrei erklärt werden.

Das heißt: Wer über seinen Pflichtteilsverzicht irrt, kann ihn weder durch Anfechtung noch wegen Sittenwidrigkeit beseitigen. Das zeigt ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 1681/20), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besteht aus fünf Büchern: Neben „Allgemeiner Teil“, „Recht der Schuldverhältnisse“, „Sachenrecht“, „Familienrecht“ zählt das „Erbrecht“ dazu – „Verkehrsrecht“, „Grundrecht“ und „Faustrecht“ hingegen nicht.

Der Fall: Ein Mann erklärt nach dem Tod seiner Mutter gegenüber dem Erben formlos einen Pflichtteilsverzicht. Dabei geht er davon aus, dass dieser mangels Einhaltung einer Form nicht rechtsverbindlich sei.

Mit der Erklärung will er den Erben dazu bringen, ihm kurzfristig 200.000 Euro aus einer angeblichen Forderung gegen die Erblasserin zu bezahlen. Als er erfährt, dass der Verzicht als Erlassvertrag formgültig und wirksam ist, ficht er diesen an und verlangt seinen Pflichtteil.

Ohne Erfolg: Eine Anfechtung komme nur in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft andere als die erstrebten Rechtsfolgen erzeuge. Hier aber gab der Mann seine Erklärung in der Erwartung ab, diese erzeuge überhaupt keine Rechtsfolgen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Erben scheide ebenfalls aus. Vielmehr müsse der Mann sich selbst arglistiges Handeln vorwerfen lassen.

Auch eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzicht sehen die Richter nicht. Einerseits lege der Kläger nicht belastbar dar, wie hoch der potenzielle Pflichtteil ausgefallen wäre. Andererseits hätte es ihm freigestanden, den Pflichtteilsverzicht nicht zu unterzeichnen, sondern die Zahlung der 200.000 Euro und den Pflichtteil geltend zu machen. Dass sich der Mann angeblich in einer finanziellen Notsituation befunden habe, könne nicht zu Lasten des Erben gehen.

dpa