Das von der Sekundarschule Wermelskirchen ausgesprochene Jogginghosen-Verbot für Schüler ist nach Ansicht von Rechtswissenschaftler Prof. Hinnerk Wissmann rechtlich nicht haltbar. „Es gibt keine Grundlage für ein individuelles Verbot. Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig“, sagte der Hochschullehrer der Uni Münster der Deutschen Presse-Agentur.
Das nordrhein-westfälische Schulgesetz lasse in der Sache wenig Spielraum. „Die Schulkonferenz kann in Fragen der Kleiderordnung eine Empfehlung aussprechen, mehr aber auch nicht.“ Entsprechend könne das Tragen einer Jogginghose nicht als Pflichtverstoß gewertet werden, der einen Ausschluss vom Unterricht rechtfertigt. Damit werde das Recht auf Bildung unterlaufen, sagte Wissmann.
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Schule in Wermelskirchen darf Jogginghosen nicht verbieten
Die Schule könne zwar im Einzelfall Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler verhängen. Dafür müsse aber ein Pflichtverstoß vorliegen, den das bloße Tragen einer Jogginghose nicht darstelle. „Da müsste schon noch mehr dazu kommen“, sagte Wissmann, der das Land NRW in Fragen des Schulrechts beraten hat.
Wenn ein Gespräch mit der Schulleitung nicht fruchte und eine Eingabe beim Schulamt auch nicht, könnten Betroffene gegen den Ausschluss vom Unterricht Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen.
Die Leitung einer Sekundarschule in Wermelskirchen bei Köln (NRW) hatte Schüler in Jogginghosen zum Umziehen nach Hause geschickt. Dies hatte unter Schülern und Eltern für Ärger gesorgt. „Trotz Kritik in den Medien“ wolle man die Kleiderordnung aufrechterhalten, hatte die Schule weiter mitgeteilt.
„Wir möchten unsere Schüler:innen dazu animieren, Kleidung zu tragen, die nicht zum ‚Chillen‘ verleitet.“ Für die Vorbereitung auf das Berufsleben sei eine Abkehr von der Jogginghose wichtig.