Vorsicht bei Restalkohol: Diese Promillegrenzen gelten in Deutschland

Der Konsum von Alkohol sorgt für einen hohen Promillewert – das weiß jedes Kind. Doch bei welchen Alkoholwerten drohen welche Strafen?
Foto: Shutterstock/ Monika Gruszewicz
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Wer den Vatertag ausgiebig zelebriert und am Folgetag zur Arbeit muss, ist nicht zu beneiden. Vor allem dann nicht, wenn am Donnerstag reichlich Alkohol im Spiel war.

Auch wenn nach dem bierreichen Vortag eine Nacht Schlaf dazwischen liegt, heißt das keineswegs, dass man sich ohne Bedenken ans Steuer setzen darf.

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Folgende Promillegrenzen gelten nach deutschem Gesetz:

Null-Promillegrenze

Sie gilt seit 2007 für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre. Alkohol am Steuer ist für diese Personengruppe grundsätzlich verboten. Bei einem festgestellten Alkoholgehalt bis 0,5 Promille ohne erkennbare Anzeichen von Fahrunsicherheit gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird mit

  • einem Bußgeld von 250 Euro
  • sowie einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister belegt.

Des Weiteren werden die Übeltäter zu einer Teilnehmer an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar verpflichtet. Die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Werden bei einer Alkoholkontrolle zudem Anzeichen von Fahrunsicherheit festgestellt oder verursacht der Fahranfänger einen Unfall, drohen drastischere Strafen.

0,3-Promillegrenze

„Relative Fahruntüchtigkeit“ herrscht bei einem Promillewert zwischen 0,3 und 0,5 vor. Dies stellt zwar noch keine Ordnungswidrigkeit dar, doch auch hier gilt: Bei auffälliger Fahrweise oder einem Unfall drohen auch bei einem solchen Alkoholwert Konsequenzen in Form eines Fahrverbots oder einer empfindlichen Geldstrafe.

0,5 bis 1,09-Promillegrenze

Gerät man mit diesen Werten in eine Alkoholkontrolle, gilt dies in jedem Fall als Ordnungswidrigkeit. Die Härte der Strafe misst sich daran, wie häufig man schon erwischt wurde.

  • 1. Mal: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot
  • 2. Mal: 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte und zwei Monate Fahrverbot
  • 3. Mal: 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot

Auch hier gilt: Kommt es zu einem Unfall, sind drastische Strafen die Folge.

1,1-Promillegrenze

Hier ist die „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist bei diesen Werten zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder gar ein Unfall vorliegt.

Es drohen folgende Strafen:

  • Bußgeld bis zu 3000,-
  • drei Punkte in Flensburg
  • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • ggf. einer Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre).

1,6-Promillegrenze

Zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologisch Untersuchung (MPU) wird in jedem Fall jemand verpflichtet, der einen Alkoholwert von über 1,6 Promille aufweist. Aber auch vor der Überschreitung der 1,6 Promillegrenze kann die Behörde eine MPU anordnen. Und zwar:

  • bei „Wiederholungstätern“ (schon ab 0,5 Promille)
  • bei Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch