Erfolg für Moses Pelham vor Gericht – Sampling grundsätzlich erlaubt

Im Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham um eine zwei Sekunden lange Musiksequenz hat der EuGH ein Grundsatzurteil gefällt.
Moses Pelham Gericht
Foto: Uli Deck/dpa
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Es ging um nicht weniger
als die Abwägung zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit: Im jahrelangen
Rechtsstreit zwischen der Elektrogruppe Kraftwerk und
dem Hiphop-Produzenten Moses Pelham um eine zwei Sekunden lange Musiksequenz
hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil gefällt.

Demnach kann das
sogenannte Musiksampling ohne Einwilligung des Herstellers grundsätzlich gegen
dessen Urheberrechte verstoßen. Ist es allerdings abgeändert und „beim
Hören nicht wiedererkennbar“, ist die Kunstfreiheit höher zu bewerten.
(Az. C-476/17)

Gestritten wurde um eine
Sequenz aus dem 1977 veröffentlichten Stück „Metall auf Metall“ der
Düsseldorfer Elektropioniere Kraftwerk.
Moses Pelham kopierte 20 Jahre später einen Tonschnipsel daraus elektronisch
und legte ihn in veränderter Form als Endlosschleife unter das Stück „Nur
mir“ der Deutschrapperin Sabrina Setlur – ein sogenanntes Sampling.
Die Kraftwerk-Musiker Ralf Hütter und
Florian Schneider-Esleben sahen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller
verletzt und zogen vor Gericht.

Kraftwerk klagte auf Unterlassung,
Schadenersatz und Herausgabe der Tonträger und war zunächst vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das
Urteil allerdings 2016 wieder auf und verwies auf das Gut der Kunstfreiheit. Es
verwies den Fall zurück an den BGH, der ihn schließlich dem EuGH zur
Einschätzung vorlegte.

Dieser befand nun in dem
am Montag veröffentlichten Urteil, dass eine Vervielfältigung auch eines sehr
kurzen Fragments grundsätzlich in das „ausschließliche Recht des
Tonträgerherstellers fällt“. Daher ist es dem Hersteller auch gestattet,
die Vervielfältigung ganz oder teilweise zu erlauben – oder eben zu verbieten.

Der EuGH sieht
allerdings dann keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ein Nutzer „in
Ausübung seiner Kunstfreiheit“ ein Fragment entnimmt, um es „in
geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form“ in ein neues Werk
einzufügen.

In diesem Fall ist auch
keine Zustimmung des Tonträgerherstellers nötig. Der EuGH sieht ferner in dem
Streitgegenstand keine Kopie, denn es würden nur Musikfragmente gegebenenfalls
in geänderter Form übernommen, um ein „neues und davon unabhängiges Werk
zu schaffen“.

Abschließend muss den
konkreten Fall Kraftwerk gegen
Moses Pelham nun der BGH entscheiden. Er muss dabei die Entscheidung des EuGH
berücksichtigen.

AFP