„Königreich Deutschland“: Reichsbürgerin aus Köln muss Lokal dichtmachen

Eine Wirtin aus Köln hatte ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis ein Lokal eröffnet, zu dem nur Staatsangehörige und Zugehörige des "Königreichs Deutschland" Zutritt hatten. Sie musste es schließen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster.
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster. Foto: Guido Kirchner/dpa
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster. Foto: Guido Kirchner/dpa

Die Stadt Köln hat das Restaurant einer Wirtin, die sich dem „Königreich Deutschland“ zugehörig sieht, schließen dürfen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Eilverfahren beschlossen. Die Frau war gerichtlich gegen die Maßnahme der Stadt im Sommer 2020 vorgegangen. Die Anhänger dieses angeblichen „Königreichs“ werden im NRW-Verfassungsschutzbericht der heterogenen Szene der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter zugeordnet.

Die Frau hatte laut dem Gericht Ende Juli 2020 in Köln eine Gaststätte eröffnet, die sie als „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschlands“ in Form eines Vereinslokals ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen wollte. Zutritt sollten nur „Staatsangehörige und Zugehörige“ dieses „Königreichs“ haben. Die Wirtin sah sich damit nicht an Hygienevorschriften gebunden: Neben dem Recht des „Königreichs“ seien keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten.

„Königreich Deutschland“: Kölner Wirtin muss Gaststätte schließen

Einen Tag nach der Eröffnung schloss die Stadt Köln das Lokal und versiegelte es – und handelte damit rechtens, wie das Oberverwaltungsgericht am 12. August entschied: Die Frau habe nicht die erforderliche Gaststättenerlaubnis gehabt. Sie habe sich als unzuverlässig für einen solchen Betrieb erwiesen, es habe zudem jegliche Bereitschaft gefehlt, ihn unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Ein „Vereinslokal“ konnte die Gaststätte unter anderem deswegen nicht sein, weil das „Königreich“ kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Teils bekam die Frau aber recht: Die Stadt hatte ihr auch untersagt, über die Gaststätte hinaus Gewerbe zu betreiben, und weitere Zwangsmittel angedroht. Laut Oberverwaltungsgericht hätte es wegen fehlender Dringlichkeit für diese Maßnahmen vorher aber eine Verwaltungsentscheidung gebraucht.

dpa