Alkoholverbote in Düsseldorf und Köln: Innenministerium weiter skeptisch

Das Innenministerium des Landes NRW macht den Städten Düsseldorf und Köln keine allzu großen Hoffnungen, was das angestrebte Verbot von Alkoholkonsum und -verkauf in den kritischen Nächten am Wochenende anbelangt. Einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es.
Altstadt Düsseldorf Polizei
Polizisten im Dienst patrouillieren nach Mitternacht in der Düsseldorfer Altstadt zwischen Feiernden. Foto: Henning Kaiser/dpa
Polizisten im Dienst patrouillieren nach Mitternacht in der Düsseldorfer Altstadt zwischen Feiernden. Foto: Henning Kaiser/dpa

Die Stadt Düsseldorf kämpft weiter für ein zeitlich begrenztes Alkoholverbot und wird auch von Köln darin unterstützt. Beide Städte am Rhein plagen ähnliche Probleme, unter Alkoholeinwirkung kam es auch im letzten Jahr immer wieder zu schweren Straftaten, teils sogar Toten.

Was sich anfangs sehr radikal anhört, wird mit einem Blick auf die genaue Definition deutlich abgeschwächt: Konkret in Düsseldorf geplant sind ein Alkoholverbot in der Altstadt und am Rheinufer, aber nur im problematischen Zeitraum freitags und samstags von 22 bis 5 Uhr morgens. Und in Sachen Alkoholverkauf zielt man primär auf den Handel, also allen voran Kiosk-Betreiber und Getränkehandel, nicht aber die Gastronomie. Auch das Konsumverbot würde die Terrassen der lokalen Gastrobetriebe nicht tangieren.

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Rechtlich bleibt der fromme Wunsch der Städte problematisch. So sieht es auch das NRW-Innenministerium, welches im Gespräch mit der „Rheinischen Post“ zumindest einen Silberstreif am Horizon hat aufblitzen lassen: „Die Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte soll überprüft werden.“ Was so viel bedeutet wie: Alle möglichen Rechtsmittel werden noch einmal untersucht. Bereits möglich seien laut Innenministerium Konsumverbote, wenn es um einzelne Veranstaltungen gehe. Auch Sperrzeitverlängerungen, Ausschankverbote oder Einschränkungen der Außengastronomie seien durchaus möglich.

Ein komplettes Verkaufsverbot aber sei in dieser Form nicht durchsetzbar – allen voran, weil es die „grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Händlerinnen und Händler“ berührt. Eben diese Händler dürfen sich jetzt nochmal den Schweiß von der Stirn wischen: Sollte kein anderer rechtlicher Hebel gefunden werden, ist ein komplettes Verkaufsverbot für Händler damit eigentlich Tisch.

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