Zoll öffnet Paket mit „Teddy“ als Geschenk für Kind – dann folgt der Schock

Als die Zollbeamten ein Paket, das als Geburtstagsgeschenk für eine Zweijährige deklariert war, öffneten, staunten sie nicht schlecht über den Inhalt.
Schwarzbär Zoll Wolfsburg
Foto: ZOLL
Foto: ZOLL

Sowas erlebt man als Zollbeamter auch nicht alle Tage! Als die Mitarbeiter ein Paket, das als Geburtstagsgeschenk für eine Zweijährige deklariert war, öffneten, staunten sie nicht schlecht.

Aufgegeben hatte das Paket ein Ehepaar in Kanada, ausreichend frankiert und ordnungsgemäß mit einer Zollinhaltserklärung versehen. Um eine Geschenksendung mit einem „Teddy“ und einer „Decke“ sollte es sich handeln, sodass sich nicht nur der Vater der Adressatin als Abholer, sondern auch die Zöllner auf einen versöhnlichen Wochenausklang freuten.

Im Gegensatz zu den inzwischen üblichen betrügerischen Geschenksendungen war dieses riesige Geschenkpaket sogar mit einer herzlichen Grußkarte versehen. Leider kippte die Stimmung schnell, als das Paket geöffnet wurde und die vermeintliche „Kuscheldecke“ zum Vorschein kam: „Ich habe kurz ‚rüber gestreichelt und dachte nur: oh, nein!“, beschreibt Zollsekretärin Mißner die Situation. Die Situation verbesserte sich nicht, als die Zollbeamtin das Fell vollständig aus dem Paket zog und ein Schwarzbärenkopf die Zöllnerin mit glasigen Augen anstarrte.

Seine Tochter möge so gerne Bären und darum wollten die Bekannten aus Kanada ihr zum Geburtstag eine Freude machen, war die Erklärung des völlig gelassenen Abholers. Wie sehr sich das kleine Mädchen aber über einen erlegten Schwarzbären gefreut hätte, werden wir aber nicht erfahren.

Denn: Der tote Schwarzbär wurde von dem Zollamt Wolfsburg in Verwahrung genommen und wird die junge Adressatin ohne die erforderlichen Dokumente vermutlich nie erreichen. Ob weitere rechtliche Schritte folgen, wird derzeit geklärt.

Schwarzbär Zoll Wolfsburg
Das Geburtstagsgeschenk in voller Pracht. Foto: ZOLL

Zusatzinformation: Schwarzbären sind durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen besonders geschützt. Dieses Abkommen ist international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bekannt und umfasst derzeit ungefähr 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die gefährdet sind.

Tiere, sowie Pflanzen, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen und die jeweiligen Waren aus ihnen, dürfen nur in Ausnahmefällen und mit besonderen Dokumenten in die Europäische Union eingeführt werden. Dabei gilt in der Regel, dass sowohl eine Genehmigung des Ausfuhrlandes als auch des Einfuhrlandes, etwa der Bundesrepublik Deutschland, benötigt wird. Die Genehmigungen werden in Deutschland grundsätzlich durch das Bundesamt für Naturschutz vergeben.

Der illegale Handel mit streng geschützten Arten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, bei besonders geschützten Arten bis zu drei Jahren.